Ein Recht auf „Beseitigung keimenden Lebens“? Die Kontroverse über den § 218 in der bürgerlichen Frauenbewegung um 1900

Seit über 150 Jahren ist der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland strafbar. Das Ziel, Abtreibungen zu verhindern, wurde mit dem Verbot jedoch nicht erreicht. Dennoch dauert der Streit zwischen Abtreibungsgegner:innen und -befürworter:innen weiterhin an. Während Pro-Life-Aktivist:innen heutzutage meist mit der Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens argumentieren, bedienten sich Abtreibungsgegner:innen vor über 100 Jahren ganz anderer Argumente. Als im ausgehenden 19. Jahrhundert ein Diskurs über den Geburtenrückgang in Deutschland einsetzte, diskutierten Ärzt:innen, Ökonom:innen, Eugeniker:innen und Sozialreformer:innen darüber, wie mit welchen Mitteln die demographische Entwicklung am besten zu beeinflussen sei. Die Bekämpfung präventiver Maßnahmen zur Geburtenregulierung, wie Verhütungsmittel und Abtreibungen, und die daraus resultierende Kontrolle über die Körper von Frauen, legitimierten die Aktivist:innen in erster Linie mit eugenischen, sittlichen und wirtschaftlichen Zielsetzungen.[1] Vor allem der § 218 StGB, der erstmals 1871 die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen für das gesamte Kaiserreich rechtlich normierte, rückte als Werkzeug zur Geburtenkontrolle ins Zentrum der bevölkerungspolitischen Debatten. Auch die um 1900 formierte Frauenbewegung beteiligte sich am Diskurs, womit sich die Frauenrechtlerinnen im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Akteur:innen – den Männern – mit einem Strafgesetz beschäftigten, das sie am eigenen Leib betraf. In fünf Schriften der bürgerlichen Frauenrechtlerinnen Gertrud Bäumer  (1873­­­–1954), Helene Lange (1848–1930), Marie Raschke (1850–1935), Gräfin Gisela von Streitberg (1844–1927) und Camilla Jellinek (1860–1940), die zwischen 1904 und 1908 erschienen sind, habe ich untersucht, wie sich die Feministinnen mit dem § 218 auseinandersetzten. Mich interessierte, mit welchen Argumenten sie für oder gegen die Abschaffung des Paragraphen eintraten und inwiefern sie die patriarchale Herrschaft über den weiblichen Körper, der sich in § 218 widerspiegelt, reflektierten. Dabei zeigt die Auseinandersetzung eindrücklich, wie tief sexistische und eugenische Anschauungen in den Köpfen vieler bürgerlicher Frauenrechtlerinnen um 1900 verankert waren.

„Ganz böse ist aber der Satz von dem Selbstbestimmungsrecht der Frau …“[2]

Innerhalb der bürgerlichen Frauenbewegung gab es keine einheitliche Haltung zum Abtreibungsverbot. Die konservativ eingestellte Mehrheit des Bundes Deutscher Frauenvereine(BDF), der Dachorganisation der bürgerlichen Frauenbewegung, plädierte allerdings für eine Beibehaltung des § 218. Sie vertrat eine Vorstellung von ‚Mütterlichkeit‘, deren Verwirklichung auch gegen den Willen von Frauen nicht verhindert werden dürfe.[3] Der kleinere, radikale Flügel der Bewegung bejahte die individuelle Bestimmung über Mutter- und Schwangerschaft und forderte deswegen die Streichung des Paragraphen. In einem 1908 erschienenen Artikel im Vereinsorgan des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins (ADF) Neue Bahnenunterstellte die konservative Frauenrechtlerin Gertrud Bäumer dem radikalen Flügel, seine Forderung habe zum Ziel, „das Geschlechtsleben von Verantwortlichkeit zu befreien“[4]. Emphatisch betonte auch die dem konservativen Lager zuzuordnende Helene Lange die Sorge vor einem ‚unsittlichen‘ Sexualverhalten in einem Beitrag in Die Frau von 1908. Streiche man den Paragraphen, sei das ein „Freibrief auf die Verantwortungslosigkeit im sexuellen Leben“[5] und Frauen würden beginnen, wahllos abzutreiben. Dass Abtreibungsbefürworter:innen auf das Selbstbestimmungsrecht der Frau verwiesen, deuteten Bäumer und Lange als Versuch, Frauen „eine höhere Meinung von ihrer sozialen Verantwortlichkeit“[6] zu geben. Damit reproduzierten die Autorinnen die damals vorherrschende soziale Praxis, den weiblichen Körper über die pflichtgemäße Erfüllung der Mutterrolle zu definieren.[7] Die vermeintliche Förderung einer von Pflichtbewusstsein losgelösten Sexualität durch die Abschaffung des § 218 führte gemäß Bäumer und Lange jedoch nicht nur zu einem Verfall der Sexualmoral, sondern auch zu einer schädigenden Wirkung auf die ‚Rassenhygiene‘. Etwa war Lange der Ansicht, dass die Skrupellosigkeit im Sexualverhalten der „Rasse“ weitaus mehr schade, als die unterbliebene Abtreibung eines „aller Wahrscheinlichkeit nach vergifteten Lebens“[8]. Bäumer und Lange perpetuierten die Obligationen an die Frauen des Kaiserreichs, durch eine sittliche, auf das Gebären ausgerichtete Sexualität, die eugenische Verfassung der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Diese Haltung vertrat ebenso Marie Raschke in ihrer Schrift Die Vernichtung des keimenden Lebens von 1905, in der sie für die Beibehaltung des § 218 plädierte. Laut ihr befähige der durch sexuelle Selbstbeherrschung erlangte „veredelnde Einfluss“ Frauen dazu, männliche Sexualität einzuhegen und Männer von „Verirrungen und polygamischen Neigungen“[9] abzuhalten. Durch eine Abtreibung verliere eine Frau jedoch ihre sexuelle Integrität. Die Achtung anderer sowie ihre Selbstachtung gingen dadurch verloren und ihr maßgebender Einfluss auf Ehemann, Familie und letztendlich auf die Gesellschaft verschwinde.[10]

„Jedem gesunden Empfinden wird es als ein Zeichen von Roheit […] erscheinen …“[11]

Die Einschreibung des Mutterideals in den weiblichen Körper äußerte sich zudem in der Kontrastierung von der ‚gesund‘ empfindenden Frau mit ‚Mutterinstinkt‘ und der ‚gewissenlosen‘ Abtreibenden. Jede ‚gesunde‘ Frau würde eine Abtreibung auf das Schärfste verurteilen, während diejenigen, die den § 218 überschreiten, meist aus „Leichtsinn, Bequemlichkeit [und] Mangel an Selbstbeherrschung“[12] handelten, schrieb Bäumer. Um sich der Verantwortung einer Schwangerschaft zu entziehen, würden Frauen sogar kriminologische Indikationen vortäuschen. Für Lange war etwa die Vergewaltigung eine der „üblichen Ausreden gerade der minderwertigsten Mädchen“[13]. Abtreibungen setzten Bäumer und Lange einem moralischen Verfehlen gleich. Allein der Wunsch einer Schwangeren nach einer Abtreibung wurde in der Gegenüberstellung zu dem wiederholt betonten ‚mütterlichen Empfinden‘ als pathologisch markiert. Durch die Stigmatisierung von ungewollt Schwangeren als unbeherrscht und gewissenlos, sprachen ihnen die konservativen Frauenrechtlerinnen die Berechtigung des eigenen Handelns ab. Im Fokus der Kritik standen in erster Linie wohlhabendere Frauen aus der Mittelschicht, die aus „Bequemlichkeit“ keine Kinder bekämen. Mit Recht werde darüber geklagt, so Lange, dass die Frauen aus den höheren Ständen „aus Eitelkeit und Bequemlichkeit ihre Kinder nicht mehr nähren wollen“[14] und damit die Erfüllung der Mutterrolle von sich wiesen. Auch Raschke warf Beamtenfamilien ohne hohes Einkommen vor, aus Prestigegründen abzutreiben, um das dadurch gesparte Geld für die standesgemäße Repräsentation gegenüber den Arbeitskolleg:innen ausgeben zu können.[15] Am moralisch verwerflichsten handelten in den Augen der konservativen Frauenrechtlerinnen also die privilegierten Ehefrauen, die sich aus der egoistischen Bevorzugung des Müßiggangs oder der Aufrechterhaltung des ständischen Ansehens aktiv gegen das Mutter-Sein entscheiden würden.[16]

„… ein unwürdiger Eingriff in die allerintimste Privatangelegenheit eines Weibes“[17]

Im Gegensatz dazu problematisierten die dem progressiven Flügel zuzurechnenden Feministinnen Camilla Jellinek und Gisela von Streitberg das Abtreibungsverbot als Machtungleichheit innerhalb des Geschlechterverhältnisses. Als eine der ersten Frauen trat Gräfin Gertrud Bülow von Dennewitz öffentlich für die Abschaffung von § 218 ein. Unter dem Pseudonym Gräfin Gisela von Streitberg begründete sie in ihrer 1904 erschienenen Streitschrift Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebensihre Forderung in erster Linie mit der juristischen und sozialen Benachteiligung von Frauen, die aus der Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen resultiere. Der Paragraph beinhalte eine „grausame und schwere Benachteiligung des weiblichen Geschlechts“[18], da die Frau „von Rechts wegen behandelt wird wie eine Sache, aber verantwortlich gemacht und eventuell bestraft wird wie eine zurechnungsfähige Person.“[19] Auch Camilla Jellinek führte das Abtreibungsverbot ursächlich auf die Diskriminierung von Frauen zurück. In ihrer Rede auf der Jahreshauptversammlung des BDF in Breslau 1905 sagte Jellinek:

„Darüber besteht für mich kein Zweifel: wenn die Männer die Kinder zu gebären hätten – ein männlicher § 218 wäre nie geschaffen worden!“[20] 

Sie forderte die Abschaffung des Paragraphen „im Namen des Selbstbestimmungsrechts, im Namen der freien Persönlichkeit der Frau!“[21] Jellinek und Streitberg stellten Emanzipation somit in einen direkten Zusammenhang mit körperlicher Autonomie.[22] Jedoch sahen die progressiven Frauenrechtlerinnen straffreie Abtreibungen nicht nur im persönlichen Freiheitsrecht selbst begründet. Obwohl Streitberg die Freigabe von Abtreibungen in erster Linie sozial-ethisch herleitete, rechtfertigte sie ihre Forderung zusätzlich mit dem Interesse des Staats „an der Verminderung der großen Zahl von kranken, schwachen, erwerbsunfähigen und sittlichen verkommenen Menschen.“[23] Aus neomalthusianischer Perspektive argumentierte Jellinek, dass eine künstliche Regulierung der Geburten die Zahl der im Leben einer Frau insgesamt geborenen Kinder nicht verringere, sondern über die Lebensjahre nur anders verteile. Die Einschränkung der Geburtenzahl durch Verhütung und Abtreibung in Gegenden mit schlechten Lebens- und Versorgungsbedingungen betrachtete Jellinek als bevölkerungspolitische Regulierungsmaßnahme, sodass „am Leben schließlich mindestens so viele bleiben, als wenn man die Natur hätte frei walten und jedes Jahr ein Kind geboren werden lassen.“[24] Wie die konservativen Frauenrechtlerinnen bediente sich Jellinek der Denkfigur der ‚Rassenhygiene‘ und hob hervor, dass durch die künstliche Geburtenregulierung die „Güte der Rasse“[25] zunehme. Die rassenideologischen und sozialdarwinistischen Denkfiguren wurden von den Autorinnen nicht hinterfragt, sondern vielmehr für die eigene Argumentation genutzt, um zu verdeutlichen, dass die frei gewählte Mutterschaft den gesellschaftlichen Interessen dienlich sei. In diesem Sinne stellten Jellinek und Streitberg die Individualrechte von Frauen nicht über das ‚Gemeinwohl‘, sondern setzten es mit diesem gleich. Diese Strategie kann als Versuch gelesen werden, Vertrauen in die Handlungsfähigkeit und somit Akzeptanz für körperliche Individualrechte von Frauen zu schaffen.

Jenseits von Pro-Life und Pro-Choice

Meine exemplarische Untersuchung unterstreicht nicht nur die Erkenntnis der historischen Forschung, dass die Debatten über den § 218 im frühen 20. Jahrhundert vor allem unter bevölkerungspolitischen, sittlichen und eugenischen Gesichtspunkten geführt wurden. Sie zeigt darüber hinaus, dass das Eintreten für körperliche Autonomie selbst in der bürgerlichen Frauenbewegung keine Selbstverständlichkeit war. Die konservativen Feministinnen Bäumer, Lange und Raschke hinterfragten die Reduktion des weiblichen Körpers auf dessen Sexualität und Gebärfunktion nicht. Ganz im Gegenteil, sie perpetuierten diese sogar. Die progressiven Frauenrechtlerinnen Jellinek und Streitberg verdeutlichten hingegen die Unvereinbarkeit von körperlicher Selbstbestimmung und patriarchaler Instrumentalisierung der weiblichen Sexualität. Doch auch sie stellten die frei gewählte Mutterschaft in die Dienste bevölkerungspolitischer und eugenischer Interessen. Mit ihrer Forderung nach körperlicher Autonomie von Schwangeren vertraten Jellinek und Streitberg innerhalb der bürgerlichen Frauenbewegung eine Minderheitsmeinung. Als Bäumer 1910 die Leitung des BDF übernahm, rückte der Dachverband fortan nach rechts und wies das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Frauen zugunsten einer nationalistisch und rassenpolitisch eingefärbten Bevölkerungspolitik zurück.[26] Die Beschäftigung mit der Abtreibungsdebatte um 1900 macht zudem deutlich, wie sehr sich Fokus und Inhalt der Argumente über das letzte Jahrhundert verschoben haben.[27] Allein das Zerwürfnis zwischen Abtreibungsbefürworter:innen und -gegner:innen hält bis heute ungemindert an. Die historische Auseinandersetzung mit den Debatten über Abtreibung sollte nicht zum Ziel haben, vermeintliche Wahrheiten über die (Un-)Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen aufzudecken. Wie die Historikerin Barbara Duden bereits argumentierte, kann die historische Perspektive vielmehr dabei helfen, Distanz zu den Selbstverständlichkeiten der Gegenwart zu schaffen.[28] Im besten Fall regt sie dazu an, die politischen und ideologischen Aufladungen von Pro-Life und Pro-Choice zu hinterfragen.


Nachweise und Anmerkungen

[1] Behren, Dirk von (2020): Die Geschichte des § 218 StGB, Gießen: Psychosozial-Verlag (unveränderte Neuauflage der Ausgabe von 2004), S. 93–94.

[2] Bäumer, Gertrud (1908): Frauenforderungen zur Strafrechtsreform, in: Neue Bahnen 43 (16), S. 123.

[3] Behren: Geschichte, S. 126.

[4] Bäumer: Strafrechtsreform, S. 123.

[5] Lange, Helene (1908): Frauenforderungen zur Strafrechtsreform, in: Die Frau, Sonderabdruck 15 (Septemberheft), S. 7.

[6] Lange: Frauenforderungen, S. 7.

[7] Vgl. Planert, Ute (2000): Der dreifache Körper des Volkes. Sexualität, Biopolitik und die Wissenschaften vom Leben, in: Geschichte und Gesellschaft 26 (4), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 539–576, hier S. 552.

[8] Lange: Frauenforderungen, S. 5.

[9] Raschke, Marie (1905): Die Vernichtung des keimenden Lebens (§ 218 R.St.G.B.), Berlin: Verl. der Frauen-Rundschau, S. 10.

[10] Ebd.

[11] Lange: Frauenforderungen, S. 4.

[12] Bäumer: Strafrechtsreform, S. 122–123.

[13] Lange: Frauenforderungen, S. 8.

[14] Ebd., S. 7.

[15] Raschke: Vernichtung, S. 5–6.

[16] Walkowitz, Judith R. (1994): Gefährliche Formen der Sexualität, in: Geneviève Fraisse; Michelle Perrot (Hg.): Geschichte der Frauen (Bd. 4), Frankfurt a. M. (u.a.): Campus-Verl. (u.a.), S. 417–449, S. 432.

[17] Streitberg, Gisela von (1904): Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens. § 218 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches in neuer Beleuchtung, Oranienburg-Berlin: Möller, S. 8.

[18] Streitberg: Beseitigung, S. 6.

[19] Ebd., S. 8.

[20] Jellinek, Camilla (1909): Die Strafrechtsreform und die §§ 218 und 219 St.G.B., Heidelberg: Winter, S. 12 (Erweiterte Verschriftlichung ihres Vortrags von 1905).

[21] Jellinek: §§ 218 und 219, S. 18.

[22] Owoko, Marie Madeleine (2020): Chiffrierte Matrix. Körperlichkeit(en) in der bürgerlichen Frauenbewegung im Kontext zeitgenössischer körperdiskursiver Lehren 1880–1933, Hamburg: Verlag Dr. Kovač, S. 273.

[23] Streitberg: Beseitigung, S. 28.

[24] Jellinek: §§ 218 und 219, S. 6.

[25] Ebd.

[26] Owoko: Matrix, S. 166–167.

[27] Die Argumentationen der Abtreibungsgegner:innen beinhalten gegenwärtig seltener bevölkerungspolitische und eugenische Begründungen, sondern zentrieren das Ungeborene, das ab der Befruchtung als vollwertiger Mensch begriffen und rechtlich geschützt werden solle. Bevölkerungspolitische und eugenische Argumente sind allerdings nie verschwunden. Das zeigte sich etwa bei einer Rede der Republikanerin und Trump-Unterstützerin Mary Miller im Juni 2022, die die Aufhebung des Roe v. Wade Urteils des Obersten Gerichtshofs der USA als „victory for white life“ bezeichnete: Hassan, Jennifer (2022): GOP lawmaker calls Roe ruling ‚victory for white life‘ as Trump rally cheers, in: www.washingtonpost.com/nation/2022/06/26/mary-miller-white-life-trump-rally/ (letzter Zugriff: 14.12.2022).

[28] Duden, Barbara (1991): Der Frauenleib als öffentlicher Ort. Vom Mißbrauch des Begriffs Leben, Hamburg (u.a.): Luchterhand-Literaturverlag, S. 17.


Über die Autorin

Hannah Behling, 24, studiert Geschichts- und Kulturwissenschaften (M.A.) an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Im Sommersemester 2022 schrieb sie eine Hausarbeit über die Debatte über § 218 innerhalb der bürgerlichen Frauenbewegung im frühen 20. Jahrhundert, für die sie Quellen des Louise-Otto-Peters-Archivs einsah.

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