Vereinssatzung der Louise-Otto-Peters-Gesellschaft e.V.
November 2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Louise-Otto-Peters-Gesellschaft e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. Sitz, Erfüllungsort und Gerichts­stand sind Leipzig. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volksbildung, Kultur und Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • die Würdigung und Pflege des Werkes der Schriftstellerin, Journalistin, Publizis­tin und Frauenpolitikerin Louise Otto-Peters;
  • die im Zentrum der Vereinstätigkeit stehende Sammlung, Bewahrung und wissenschaftliche Erschließung aller verfügbaren Schriften von Louise Otto-Peters und ihren Mitstreiter*innen sowie der Arbeiten über sie im Louise-Otto-Peters-Archiv;
  • die Entwicklung des Louise-Otto-Peters-Archivs als Dokumentations- und Bildungszentrum sowie Lernort;
  • die Pflege von Stätten der Erinnerung an Louise-Otto Peters und an die bürgerliche Frauenbewegung im 19. Jahrhundert sowie die Initiierung neuer satzungsgemäßer Erinnerungsorte als bedeutsame Zeugnisse der Geschichte.

Die Gesellschaft vertritt humanistische Ideale, denen sich auch Louise Otto-Peters verpflichtet fühlte und achtet die Würde aller Menschen entsprechend dem Grundge­setz der Bundesrepublik Deutschland. Sie führt Bildungsveranstaltungen zu historischen und aktuellen Themen durch, z.B. zur Gleichstellung von Frau und Mann oder zu Demokratie und Menschenrechten. Das schließt auch künstlerische Formen ein.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden. Sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zusätzlich besteht der Status der Ehren- und Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch die Zahlung eines Förderbeitrages. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sind aber auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und nicht wählbar in eine Funktion des Vereins. Über die Mitgliedschaft, die schriftlich beantragt werden muss, beschließt der Vorstand. Der Antrag soll Name, Alter, Beruf, Anschrift und Kontakt der Antragstellenden enthalten. Gegen Ab­lehnung des Antrags kann beim Vorstand innerhalb von vier Wochen Beschwerde einge­legt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Aufnahme ist mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages vollzogen. Personen, die nicht in Leipzig und Umgebung zu Hause sind, können sich als „Mitglieder in der Ferne“ durch Korrespondenz am Vereinsleben beteiligen beziehungsweise sich zu einer informel­len Gruppe zusammenschließen und in Abstimmung mit dem Vorstand eigene Veranstaltun­gen zu Louise Otto-Peters und ihren Weggefährt*innen organisieren.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Satzung. 
Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines Kalendermonats durch Brief an den Vorstand gekündigt werden. Die Kündigung muss vom Vorstand schriftlich bestätigt werden.
Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger (auch mündlicher) Mahnung zur Zahlung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann nach drei Monaten der Vorstand die Strei­chung beschließen. Dies muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 
Wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen gröblichst missachtet, ist das Grund für einen Ausschluss. Vorher muss das Mitglied Gelegenheit erhalten, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zu übermitteln. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Be­rufung muss innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber in ihrer nächsten Zusammenkunft. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. Mitglieder, die sich dazu in der Lage sehen, können freiwillig einen höheren Beitrag bezahlen. Der Beitrag soll für das ganze Jahr ent­richtet werden.

§ 6 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliedervollversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Ein anwesendes Mitglied kann nur ein abwesendes vertreten.  
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:  

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl des Beirats und Abberufung der Beiratsmitglieder;
  • Festlegung der Beitragsordnung;
  • Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste­ Geschäftsjahr;  
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; 
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und einer Ehrenvorsitzenden. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für Vorstand und Beirat verbindlich.

§ 8 Die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung 

  1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit der Bekanntgabe der von ihm festgelegten Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als reine Präsenzveranstaltung, als rein virtuelle Versammlung (per Telefon- und/oder Videokonferenz), oder in Kombination beider Varianten als hybride Versammlung durchgeführt werden. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand und gibt diese mit der Einladung bekannt. Mitglieder, die per Videokonferenz oder Telefon teilnehmen, haben dieselben Stimmrechte wie physisch anwesende Mitglieder, müssen jedoch einwandfrei identifizierbar sein.

§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, bestimmen die anwesenden Vereinsmitglieder die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden. Die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öf­fentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen und Medienvertreter einladen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der analog und digital anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sind weniger als 20 Prozent der Mitglieder zugegen, kann vom Vorstand die Wiederholung verlangt werden, wenn das 50 Prozent der nicht anwesenden Mitglieder innerhalb von vier Wochen schriftlich fordern. In diesem Fall muss innerhalb eines Vierteljahres durch den Vorstand die Wiederholung der Versammlung einberufen werden. Kommt es dazu, ist für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben in beiden Fällen außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mit­gliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegen­über dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  4. Das Protokoll von der Mitgliederversammlung ist von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Nachträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis Beginn der Versammlung von der Versammlungsleitung zusätzliche Anträge auf die Tagesordnung setzen lassen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies die Interessen des Vereins erfordern oder von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Dafür gelten die §§ 7, 8, 9.

§ 12 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf Personen, wobei die Mehrheit des Vorstandes aus Frauen* gebildet wird.
Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind diese einzelvertretungsberechtigt.
Besteht der Vorstand aus drei bis fünf Personen, vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich und sind Sprecherin des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 
Der Vorstand kann anstelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Der Vorstand darf nicht mehrheitlich aus kooptierten Mitgliedern bestehen. Erforderlichenfalls ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird er dabei freigestellt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  3. Für die über das Maß übliche Vor­standsarbeit deutlich hinausgehenden Tätigkeiten dürfen Vorstandsmitglieder eine an­gemessene Vergütung erhalten. Dazu ist auf Basis eines Vorstandsbeschlusses ein vom Beirat zu bestätigender und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnender Dienst- oder Honorarvertrag abzuschließen.
  4. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er widmet sich vor allem folgenden Aufgaben:  
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;  
  • Einberufung der Mitgliederversammlung und des Beirates;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;  
  • Kontaktaufnahme und -pflege zu anderen an der Arbeit des Vereins interessierten Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen;  
  • Herausgabe von Schriften;
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Durchfüh­rung desselben, Erstellung eines Jahresberichtes;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und sonstigen Verträgen;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 

      5. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Beirates für folgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen:

  • Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 1.600,00 Euro;
  • Jahresveranstaltungsprogramme;
  • Aufstellung der Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und anderen Verträgen ab 1.500,00 Euro;
  • Honorarverträge und andere Verträge mit Vorstandsmitgliedern gemäß § 13 Abs. (3).

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich einberufen werden. Als Einberufungsfrist gilt eine Woche. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist er nur beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Beirat.
  2. Beschlüsse des Vorstandes können im Rahmen einer Video­ oder Telefonkonferenz erfolgen und bei Eilbedürftigkeit im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
  3. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleitung unterschrieben wird. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Der Beirat

  1. Der aus mindestens drei und maximal fünf Vereinsmitgliedern gebildete Beirat wird wie der Vorstand von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
  2. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitglieds ist die ungerade Anzahl durch Kooptierung eines Vereinsmitgliedes wiederherzustellen, die bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden muss.
  3. Die Aufgaben des Beirates sind die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei der Entscheidungsfindung in wichtigen Fragen sowie die Entscheidung über die Zustimmung zu den in § 13 Abs. (5) genannten Angelegenheiten.
  4. Der Beirat übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  5. Die Beiratssitzung wird vom Vorstand mindestens dreimal im Kalenderjahr einberufen. Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet den Beirat zu hören, wenn dies mindestens zwei Drittel der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
  6. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstands- und Beiratssitzungen sowie Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Sitzungs- bzw. Versammlungsleitung sowie der Protokollführung zu unterzeichnen.

§ 17 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwe­cke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist der Vorstand gemein­sam vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Satzungsänderung 

  1. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffend. Eine Satzungsänderung dieser Art ist sofort den Mitgliedern mitzutei­len. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 19 Vereinsvermögen                                    

  1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geld- und Sachspenden,
  • öffentliche Zuwendungen,
  • andere Einnahmen.

     2. Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Mitglieder.

§ 20 Finanzprüfung 

Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisor*innen gewählt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit. Die Finanzrevision ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Die Finanzprüfung ist jederzeit unangemeldet möglich. 

§ 21 Schlussbestimmung

Die vorliegende Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.11.2022 in Leipzig beschlossen. Die Fassung vom 19.10.2020 verliert ihre Gültigkeit.